§ 14a EnWG steuerbare Verbraucher 

§ 14a EnWG bezieht sich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz. Hier sind einige wichtige Informationen zu § 14a EnWG:

  • Die Neuregelung gemäß § 14a EnWG gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
  • Es werden Regelungen für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen, Elektroheizungen, Klimaanlagen und auch Batteriespeicher getroffen.
  • Reduzierung des Entgelts


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§ 14a EnWG Bundesnetzagentur


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