§ 14a EnWG steuerbare Verbraucher
§ 14a EnWG bezieht sich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz. Hier sind einige wichtige Informationen zu § 14a EnWG:
- Die Neuregelung gemäß § 14a EnWG gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
- Es werden Regelungen für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen, Elektroheizungen, Klimaanlagen und auch Batteriespeicher getroffen.
- Reduzierung des Entgelts
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§ 14a EnWG Bundesnetzagentur
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